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Eilmeldung: Quasi-Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 verkündet!

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren.

Die nahende Frist (31.12) zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften haben bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern für etliche schlaflose Nächte gesorgt. Auf den letzten Metern des Jahres, veröffentlichte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22.12.2023 dann auf seiner Homepage:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Lesen Sie mehr auf: https://www.dstv.de/eilmeldung-quasi-fristverlaengerung-fuer-die-offenlegung-der-jahresabschluesse-2022-verkuendet/

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