Teamleiterin Mareike Schwab

BÄUERLE . Leistungen

Jahres­abschluss.

Die Visitenkarte Ihres Unternehmens - wenn auch für viele die jährlich aufgezwungene Pflicht; so sehen wir darin die KÜR! Der Jahresabschluss muss zwar in erster Linie die handelsrechtlichen Vorgaben und Regelungen einhalten. Diese steuerlich im Sinne der Mandanten zu optimieren ist unsere Aufgabe.

Unser Jahresabschluss rückt Ihre Unternehmensdaten ins richtige Licht.

Ist es nicht für alle schön

wenn der Jahresabschluss verständlich und transparent ist?

Der Mandant, die Bank und das Finanzamt sind zufrieden!

Wir sind die Kümmerer.

Welche Jahresabschlüsse gibt es?

1. Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung (= EÜR) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die jährlichen Einnahmen und Ausgaben mit den jeweiligen Zahlungs­ein- und ausgängen verbucht.  Für die Entstehung von Einnahmen und Ausgaben ist nicht das Datum der Rechnung ausschlaggebend, sondern das Datum der tatsächlichen Zahlung. Diese Methode wird daher auch Zufluss- und Abflussprinzip genannt. Ein paar wenige Ausnahmen bei den Einnahmen oder Ausgaben werden aufgrund steuerrechtlicher Regelungen einem späteren Jahr zugeordnet. Der Vorteil der Einfachheit wird teilweise auch durch den Nachteil der geringen Gestaltbarkeit wieder zunichte gemacht. Eine Optimierung der Steuerlast über mehrere Jahre hinweg ist hier nur schwer möglich. Es ist die klassische Gewinn­ermittlungsart aller „Freiberufler und Kleinunternehmer“. Bei Gewerbe­treibenden ist diese Art der Gewinnermittlung derzeit nur möglich bis zu einem Gewinn von 60.000,00 € pro Jahr und einem Umsatz von 600.000,00 € pro Jahr. Bei Überschreiten einer dieser Grenzen fordert das Finanzamt den Betrieb auf, ab dem nächsten Wirtschaftsjahr auf Bilanzierung umzustellen.

2. Bilanzierung

Der Betriebsvermögens­vergleich oder auch „doppelte Buchführung“ ist die klassische Gewinn­ermittlungsart, welche die Erfassung aller Geschäftsvorfälle in zweifacher Weise vorsieht.

  • Die doppelte  Buchführung verpflichtet das Unternehmen zur Kontierung seiner Geschäftsvorfälle auf mindestens zwei Konten: Konto und Gegenkonto werden gebucht.  Bei der Bilanzierung werden die Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeordnet. Es wird somit der „richtige“ Gewinn ausgewiesen und versteuert, der im jeweiligen Zeitraum erwirtschaftet wurde.
  • Die Pflicht für diese Art der Gewinnermittlung gilt für alle Gewerbe­betriebe mit einem Gewinn von über 60.000,00 € oder einem Jahresumsatz von mehr als 600.000,00 € und für Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) wie zum Beispiel für alle Kapitalgesellschaften und für eintragungspflichtige Personengesellschaften. Auch jeder Freiberufler kann freiwillig zur Bilanzierung optieren. Für Unternehmer, welche nicht in diese Kategorien fallen, genügt die einfache Buchführung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Bilanz und Gewinn-und-Verlustrechnung (=GuV) bilden zusammen den wichtigsten Teil des Jahresabschlusses. Dabei spiegelt die Bilanz auf der Aktiva die Vermögens-VERWENDUNG wieder und die Passiva die Vermögens-HERKUNFT. Zum Ende des Geschäftsjahres werden die gesamten Vermögensgegenstände auf der Aktiva der Bilanz und die Schulden auf der Passiva gegenübergestellt. Soweit die Vermögenswerte die Schulden übersteigen, liegt ein (positives) Eigenkapital vor. Die Einnahmen und Ausgaben der Geschäftsvorfälle werden in der GuV abgebildet und diese zeigt zum Ende des Geschäftsjahres den wirtschaftlichen Erfolg.

Bei einer Kapital­gesellschaft kommt zusätzlich die elektronisch einzureichende Offenlegungs­bilanz dazu. Hier wird in der Regel die „schlankeste“ Version der Bilanz direkt ans Handels­register übermittelt. Diese Bilanz steht für die gesamte Öffentlichkeit kostenlos online zugänglich im elektronischen Bundesanzeiger bzw. bei Kleinstkapital­gesellschaften dort zur gebühren­pflichtigen Anforderung bereit.

Ansprech­partner

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