Liebe Mandanten,
das Jahr 2022 ist bereits zwei Wochen alt und wir in der Steuerberatung sind seit Beginn an weiterhin intensiv mit der Erstellung Ihrer Steuererklärungen und Jahresabschlüsse beschäftigt.
SIE - unsere Mandanten - möchten wir ebenfalls alle herzlich Willkommen heißen in 2022 und gleich die Gelegenheit nutzen, Sie in einem kurzen Überblick über die neuesten Steuergesetze, Richtlinien und Änderungen zu informieren, die das anstehende Jahr mit sich bringen wird.
Was ändert sich zum 01.01.2022 im Steuerrecht?
1. Die degressive Abschreibung ist für Anschaffungen ab 01.01.2022 nicht mehr anwendbar
2. In der Einkommensteuer steigt der Grundfreibetrag von 9.744 EUR auf 9.984 EUR pro Steuerpflichtiger.
Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt ab VZ 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR
3. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 EUR lieg gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung Folgendes:
Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
a. Zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024: mindestens 60 Kilometer.
b. Zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030: mindestens 80 Kilometer.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.
4. Grundsteuerreform ab Feststellungen im Jahr 2022 – Abgabe von Erklärungen voraussichtlich möglich ab 01.07.2022
5. Keine Homeoffice Pauschale ab 2022 mehr – neue Regierung denkt jedoch über eine Verlängerung nach, es heißt hier also abzuwarten
6. Sollte die Investitionsfrist durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) zum 31.12.2021 ausgelaufen sein, kann nun noch bis 31.12.2022 investiert werden, ohne das eine gewinnerhöhende Auflösung rückwirkend vorgenommen werden muss.
7. Bei Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug ist folgendes zu beachten – es müssen Gutscheine oder Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Der Arbeitgeber, darf keine Kosten nachträglich mehr für die Arbeitnehmer erstatten. Folgende Möglichkeiten gibt es für Gutscheine und Geldkarten:
a. Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment des Ausstellers oder aber auch ein Gutschein oder eine Geldkarte eines Kartenanbieters, mit der der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat bei mehreren Unternehmen diesen einzulösen, mit denen wiederum der Kartenanbieter einen Vertrag geschlossen hat.
b. Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von der Betragsangebe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer begrenzten Auswahl zu beziehen, zum Beispiel Gutscheine/Geldkarten für Park & Ride, Fahrradnutzung, Streamingdienste, Bekleidung und vieles mehr
c. Gutscheine und Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke wie zum Beispiel Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen, Essengutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.
8. Änderung der Sachbezugsgrenze für Mitarbeiter von 44 EUR auf 50 EUR, eine Einmalzahlung in Höhe von 600 EUR wäre nicht möglich
9. Verlustrückträge waren für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben worden, ab 2022 gelten wieder die alten Werte von 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR.
Zudem können Sie sich in diesem Filmbeitrag von FOCUS-Online über Neuigkeiten im Steuerrecht informieren....klicken Sie rein.
Für Fragen und Gespräche zu diesen und all Ihren weiteren Themen sind wir gerne für Sie da!
Ihr Team der BÄUERLE . Steuerberatungsgesellschaft mbH