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Verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 UND Fristverlängerung für Endabrechnung der Neustarthilfe

Liebe Mandanten, über folgende Beschlüsse möchten wir Sie gerne informieren:

1. Verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 - Ordnungsgeldverfahren wird nicht vor dem 11. April 2023 eingeleitet

Die Bemühungen des Berufsstandes waren letztlich doch erfolgreich: Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

2. Fristverlängerung für Endabrechnung der Neustarthilfe durch prüfende Dritte

 Die Frist für die Endabrechnung der verschiedenen Neustarthilfe-Programme sollte am 31. Dezember 2022 enden. Die Rücklaufquote war bis November sehr gering, stieg allerdings nachdem Erinnerungsmails versendet worden waren. Trotzdem war abzusehen, dass eine hinreichend hohe Quote bis zum Jahresende nicht erreicht werden kann.

Vor diesem Hintergrund teilt das BMWK mit, dass die Frist für die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfe für prüfende Dritte bis zum 31. März 2023 verlängert wird. Im Januar 2023 und im März 2023 sollen noch einmal Erinnerungsmails an die Fälle versendet werden, in denen bis dahin noch keine Endabrechnungen eingegangen sind.

 

Ihr Team der BÄUERLE.Steuerberatungsgesllschaft mbH

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