Seit Beginn des Jahres gelten erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung: So müssen Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.
Bis 30.09.2020 gilt noch eine Nichtbeanstandungsregelung, da die Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme flächendeckend noch nicht möglich war. Doch trotz Corona gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine erneute Verlängerung dieser Frist.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird noch einmal auf die Nichtbeanstandungsfrist bis 30.9.2020 verwiesen und auf die Regelungen des BMF-Schreibens v. 6.11.2019. Zudem wird auf folgendes hingewiesen:
"Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1954, II 63/53 U, BStBl III S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt."
Daraufhin haben nun einige Länder Stellung genommen und eine längere Frist für die Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme bis 31.03.2021 gewährt.
Folgende Länder verlängern nochmals die Frist:
- Baden-Württemberg - https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/frist-zur-umruestung-auf-manipulationssichere-kassen-verlaengert/
- Hessen
- Hamburg
- Nordrhein-Westfalen
- Bayern - https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24211/index.htm
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
- Sachsen
- Saarland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Berlin
Sollten Sie Ihr Bundesland hier nicht aufgeführt finden, kontaktieren Sie uns bitte.
Das Landesamt für Steuern Niedersachen hat sogar ein Informationsschreiben zu den Voraussetzungen der verlängerten Fristen veröffentlicht.
Doch trotz der eingeräumten Verlängerung bitten wir all diejenigen, die mit Registrierkassen arbeiten und von der neuen Regelung betroffen sind, Folgendes zu unternehmen:
- Bestellung des TSE (technische Sicherheitseinrichtung)
- Beauftragung zum Einbau des TSE in Ihre Registrierkasse(n)
HINWEIS: Es ist wichtig, dass der beauftragte Lieferer/Dienstleister schriftlich dazu Stellung nimmt, wann geliefert und wann der Einbau erfolgen wird (Nachweis hierüber sollte Ihnen vorliegen!)
Bei Fragen zu diesem Thema dürfen Sie sich gerne jederzeit an Ihren Berater bei uns im Haus wenden!
Ihr Team von BÄUERLE . Steuerberater