FachNews

Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte: Auszahlungsfrist bis 31. März 2022 jetzt bestätigt

Im Mai haben wir unsere Mandanten auf die geplante Verlängerung der Auszahlungsfrist bis 31.03.2022 bereits hingewiesen:

"Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Bundestag hat die Frist für die Auszahlung bis 31.03.2022 verlängert. Allerdings fehlt die Zustimmung des Bundesrates noch. Der steuerfreie Höchstbetrag bleibt mit 1.500 € unverändert. Ist der Betrag bisher noch nicht voll ausgeschöpft, könnte der Differenzbetrag noch gezahlt werden.

Da eine endgültige Entscheidung vom Bundesrat noch nicht vorliegt, gilt aktuell noch die Frist 30.06.2021. Bis zu diesem Tag muss die Beihilfe auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen. Sobald die Entscheidung vorliegt, erfahren Sie dies auf unserer Homepage."
 

=> Diese Verlängerung wurde nun vom Bundesrat bestätigt:

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 der vom Bundestag bereits beschlossenen Verlängerung der Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung bis zum 31.03.2022 zugestimmt. Die dafür notwendige Änderung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes erfolgt im Rahmen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt allerdings unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrages gestreckt.

Detailinformationen dazu im Link: Steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro: Frist verlängert (vbw-bayern.de)


Ihr Lohn-Team von BÄUERLE-Steuerberater

 

KanzleiNews

TOP-Bewertungen unserer Mitarbeiter

Mehr ...

KanzleiNews

Dominik Simon besteht Steuerberaterprüfung mit Bravour

Mehr ...

FachNews

Wichtig für Arbeitgeber: Sofortmeldungen an die Sozialversicherung

Mehr ...

KanzleiNews

Faschingsdienstag in der Kanzlei...

Mehr ...

FachNews

Das neue Wachstumschancengesetz

Mehr ...