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Einmalige Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber und Selbständige wissen müssen

Liebe Mandanten,

im Rahmen des Entlastungspaketes 2022 der Bundesregierung erhalten alle Erwerbstätigen im September diesen Jahres die sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300€ ausbezahlt.

Das heißt, jeder, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört, beziehungsweise als Minijobber:innen pauschal versteuert wird, erhält die Energiepreispauschale einmalig vom Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt.

Selbständige, die regelmäßige Vorauszahlungen leisten, erhalten diese einmalige Pauschale, indem ihre Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 (Fälligkeit am 10.09.) um 300€ verringert wird.

Sofern uns die Finanzämter über die Anpassung schriftlich in Kenntnis setzen und Sie dem Finanzamt keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir Sie über die reduzierte Anpassung der Vorauszahlung in Kenntnis setzen. Sofern Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt über die einmalige Anpassung keine Information.

Dies Ihnen zur Information – möchten Sie weitere Details zur Energiepreispauschale erfahren, sehen Sie sich das aktuelle Erklärvideo im Servicebereich auf unserer Homepage an unter https://www.baeuerle-steuerberater.de/service/baeuerle-erklaervideos.html

 

Ihr Team der BÄUERLE.Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bild: Adobe Systems, Inc.

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