Waren bisher nur Scheidungskosten steuerlich als außergewöhnliche Kosten absetzbar, so sind nach dem neuesten Urteil des Bundesfinanzhofes jetzt auch die Kosten für einen Zivilprozess abzugsfähig.
Der BfH begründet seine Entscheidung damit, dass rechtliche Ansprüche final nur gerichtlich durchgesetzt werden könnten und der Staat darauf ein Gewaltmonopol besäße. Aus diesem Grund wären gerichtliche Aufwendungen immer als "zwangsläufig" anzusehen.
Allerdings schränkt der BfH die Ansetzbarkeit ein: So muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erfolgsaussicht mindestens genauso wahrscheinlich gewesen sein wie ein Misserfolg.
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