Das BMF hat das lang erwartete Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 20.3.2013).
Hintergrund: Der ermäßigte Steuersatz (7%) gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken demgegenüber als sonstige Leistung qualifiziert, muss diese als so genannter Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz (19%) besteuert werden. Zu der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abgrenzung sind in der letzten Zeit einige Urteile veröffentlicht worden. Die Finanzverwaltung hat mit dem o.g. Schreiben nun unter anderem zu den Konsequenzen der neuen Rechtsprechung Stellung genommen....
<link http: www2.nwb.de portal content ir service news news_1347714.aspx external-link-new-window external link in new>Klicken Sie rein!