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Wenn das Finanzamt spontan vorbeischaut

 

Im vergangenen Jahr wurde die Lohnsteuer-Nachschau neu eingeführt. Sie ermöglicht es Prüfern, steuerlich erhebliche Sachverhalte im Unternehmen aufzuklären - ohne Ankündigung im Unternehmen. Jetzt hat die Finanzverwaltung endlich zum Verfahren Stellung genommen.

Analog zur Umsatzsteuer-Nachschau wurde - zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer - die Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Sie ist ein eigenständiges Prüfungsverfahren in Ergänzung zur Lohnsteuer-Außenprüfung. Nach dem aktuellen Erlass des BMF  kommt eine Lohnsteuer-Nachschau insbesondere in Betracht

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuer­abzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b EStG.

Lohnsteuer-Nachschau ohne Ankündiung möglich

 

Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehalts­unterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Zudem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist.

Darüber hinaus haben die Mitarbeiter dem Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

Nahtloser Übergang zur Außenprüfung zulässig

Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Dies kann insbesondere angezeigt sein,

  • wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
  • wenn der Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
  • wenn die Ermittlung aufgrund fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

 

Quelle: Haufe.de Steuern, BMF, Erlass Zur Lohnsteuer-Nachschau vom 16.10.2014 

 

Lohnsteuer-Nachschau: Der Prüfer darf unangemeldet im Unternehmen erscheinen.

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