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Welche Umsatzsteuer ist bei der Lieferung von Speisen anzusetzen?

Dauerbrenner: Umsatzsteuer und Lieferung von Speisen!

Regelmäßig ist es immer wieder fraglich, mit welchem Umsatzsteuersatz ein Partyservice seine Lieferungen und Leistungen zu versteuern hat.

Lässt sich die Grenze zwischen einer reinen Lieferung von Speisen (ermäßigter Steuersatz 7% USt) und einer Restaurationsleistung (Regelsteuersatz 19% USt) sehr genau ziehen, so sind diese Grenzen bei den Lieferungen eines Partyservices eher fließend.

Um Licht in das Dunkel zu bringen, hat das Bundesministerium der Finanzen – angetrieben durch die neuere Rechtsprechung des BFH und des EuGH - im März diesen Jahres erneut ein Schreiben veröffentlicht, in dem es auf elf Seiten versucht, die „Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken“ abschließend zu regeln.

Ein Einblick in die Thematik wird in der Grafik anhand eines Partyservices gewährt.

Ausgehend von einer Lieferung von Speisen, haben wir diese um diverse Sachverhalte erweitert, die dementsprechende umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Im Rahmen der sogenannten Gesamtbetrachtung ist nämlich immer zu prüfen, ob der Dienstleistungsanteil überwiegt; ist dies der Fall, so zieht das unwillkürlich die Anwendung des 19%igen Regelsteuersatzes nach sich. Neben der Gefahr, einen zu niedrigen und/oder falschen Steuerbetrag auszuweisen (und abführen zu müssen), verringert sich eventuell Ihr Rohgewinn auch noch um circa 10%!

Aufgrund der Komplexität dieser Regelung ist es nicht möglich, jede Konstellation gesondert zu betrachten. Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns bitte an. Das BMF-Schreiben können Sie sich auch online durchlesen – nachfolgend der Link!

<link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten umsatzsteuer umsatzsteuer-anwendungserlass external-link-new-window external link in new>www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-03-20-Speisen-und-Getraenke.html

Bitte anklicken, um Grafik zu vergrößern

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