Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund Krankheit des Kindes
a) Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist, sprich: er ist krank. Aufgrund dieser Rechtssprechung darf der berufstätige Elternteil bzw. Alleinerziehende zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtig sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für das Bundesarbeitsgericht sind etwa fünf Tage im Jahr gleichbedeutend mit „unerhebliche Zeit“. Das heißt, kann Ihr Arbeitnehmer wegen Krankheit des Kindes nicht zur Arbeit erscheinen, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers Erstattung des fortgezahltes Entgelts für die ersten 5 Tage zu beantragen (so als wäre der Arbeitnehmer selbst krank gewesen), ab dem sechsten Tag, wo der Arbeitnehmer wegen Krankheit des Kindes fehlt, findet eine Gehaltskürzung statt und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse. Sie als Arbeitgeber können aber auch sagen, dass Sie bereits ab dem 1. Tag ab Krank des Kindes kein Entgelt mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Auch diese Vorgehensweise ist zulässig. Wir empfehlen allerdings, dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag schriftlich festzuhalten.
b) Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer von dessen Arbeitspflicht bei Krankheit des Kindes freistellen. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
c) In Kürze wird auf unserer Homepage unter <link service download arbeitshilfen-lohnbuchhaltung>www.baeuerle-steuerberater.de/service/download/ arbeitshilfen-lohnbuchhaltung ein neuer Personalfragebogen stehen. In diesem Personalfragebogen werden ab sofort auch die Angaben zu den Kindern des Arbeitnehmers abgefragt (vollständiger Name und Geburtstag). Diese Daten müssen wir ab sofort mit an die Krankenkasse elektronisch übermitteln, sobald wir bei einem Arbeitnehmer eine Unterbrechung wegen Pflege des kranken Kindes hinterlegen. Dadurch wird eine Bescheinigung für den Antrag auf Entgeltersatzleistung (Krankengeld) gestellt, welche dann elektronisch an die Krankenkasse übermittelt wird. Die Krankenkasse kann durch die Angabe des Namen und Geburtstages des kranken Kindes besser Abstimmungen intern bei sich vornehmen.
Sollten Sie noch Fragen zu obigem Thema haben, steht Ihnen das Lohn-Team von Bäuerle. Steuerberater gerne zur Verfügung. Wir freuen uns!