Durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Gruppenunfall- versicherung werden nicht nur berufliche Unfälle abgedeckt, sondern auch Unfälle außerhalb der Arbeitszeit.
Eine Gruppenunfallversicherung (Gruppe = mehrere Arbeitnehmer) kann auf zwei verschiedene Arten abgeschlossen werden.
1. Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Vertrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung.
Konsequenz: Bei einem Unfall des Arbeitnehmers kann nur der Arbeitgeber die Versicherungsleistung gegenüber der Versicherung geltend machen. Der Arbeitnehmer muss sich bezüglich der Auskehrung der Leistung an den Arbeitgeber wenden und er muss den dann eventuellen Zufluss voll als Arbeitslohn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
2. Unsere Empfehlung: Der Arbeitnehmer hat einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung.
Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Unfallversicherung der Arbeitnehmer gehören grundsätzlich als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beiträge können durch den Arbeitgeber mit 20 % pauschal versteuert werden.
Wichtig: Der Beitrag darf durchschnittlich für alle Arbeitnehmer 62,00 € ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr nicht übersteigen, sonst greift die Indivualversteuerung des Beitrages.
Findet eine pauschale Versteuerung der Beiträge statt, sind diese dann nicht sozialversicherungspflichtig. Werden hingegen die Beiträge individuell beim Arbeitnehmer versteuert, sind diese Beiträge auch sozialversicherungspflichtig.
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