Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (grundsätzlich mit 7% besteuert) sowie Restaurationsleistungen (Besteuerung mit 19%) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 30.06.2011 folgendermaßen Stellung genommen:
Der BFH führt hierzu aus, dass eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vorliegt, wenn Bratwürste, Pommes frites oder ähnliche standardisiert zubereitete Speisen abgegeben werden und dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie Theken und Ablagebretter am Imbissstand zur Verfügung stehen und Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Dagegen führt die Abgabe von Standardspeisen zu einer Restaurationsleistung mit einem Steuersatz von 19%, wenn der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar, wie Tische mit Sitzgelegenheiten, zur Verfügung stellt.
Die Rechtsprechung hat sich hier insofern geändert, dass Verzehrvorrichtungen Dritter - z.B. Tische und Stühle des Standnachbarn - nicht (mehr) zu berücksichtigen sind, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.