Fahrräder werden künftig steuerlich genauso behandelt wie die Mercedes S-Klasse für den Vorstandschef.
Bereits rückwirkend ab dem Jahr 2012 sind die Finanzämter angewiesen Dienstfahrräder steuerlich wie Dienstautos zu behandeln. Bislang war es vor allem Managern vergönnt, gewissermaßen als Gehaltsbestandteil regelmäßig ein neues Auto vor die Tür gestellt zu bekommen, frei auch zur privaten Nutzung. Das ist nunmehr auch mit Fahrrädern möglich, zu ähnlichen steuerlichen Konditionen:
Die Bundesländer haben sich mit dem Finanzministerium auf folgende Vorgehensweise geeinigt (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.11.2012):
Auch beim Fahrrad wird die 1 %-Methode angewendet, um Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen – wobei dahingestellt sei, ob der Drahtesel tatsächlich für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung verwendet werden kann. Der Punkt wird jedoch im Schreiben der Länder ausdrücklich erwähnt.
Die Freigrenze von 44,00 € für Sachbezüge ist nicht anzuwenden. Das bedeutet: Auch wenn der geldwerte Vorteil innerhalb dieser Grenze von zurzeit 44 € liegt, müssen Steuern auf den geldwerten Vorteil gezahlt werden.
Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht.