Seminar „Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen – Neuerungen und Änderungen ab 2013“
Unser Lohn-Team war wieder auf Fortbildung und möchte Ihnen einen kleinen Auszug an die Hand geben. Behandelt wurden die Themen geringfügig und kurzfristig entlohnte Beschäftigung und deren Behandlung hinsichtlich Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Hinsichtlich der Änderungen für geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2013 haben wir Sie schon einige Male informiert, nachstehend aber nochmals eine kleine Zusammenfassung:
a) Die Entgeltgrenze wurde angehoben von 400,00 € auf 450,00 . Für ab 01.01.2013 begründete Arbeitsverhältnisse gilt die Rentenversicherungspflicht des Arbeitnehmers in Höhe von 3,9%. Der Arbeitnehmer kann sich aber auf Antrag befreien lassen von der Zahlung zur Rentenversicherung. Für vor dem 01.01.2013 begründete Arbeitsverhältnisse wird weiterhin das alte Recht angewandt, sofern das Entgelt nicht auf bis zu 450,00 € angehoben wird. Dann findet die Anwendung des neuen Rechts statt, d. h., der Arbeitnehmer wird rentenversicherungspflichtig. Aber auch hier kann er sich befreien lassen. Auch wurde die Mindestentgelt-Beitragsgrenze von 155,00 € auf 175,00 € in der Rentenversicherung angehoben (Beispiel: tatsächliches Entgelt beträgt 50,00 € - der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt 15% aus 50,00 €, der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,9% aus 125,00 € (175,00-50,00=125,00 €)). Die pauschale Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen beträgt weiterhin 2% und werden vom Arbeitgeber getragen.
b) Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Krankenversicherung in der Gleitzone (ab 01.01.2013 – 450,01 € bis 850,00 €): Eine vor dem 01.01.2013 begründete Beschäftigung kann sodann unter die geringfügige Beschäftigung (bis 450,00 €) fallen, wenn das Entgelt bisher lediglich 420,0 € betragen hat. Hier gilt aber weiterhin die Übergangsregelung, dass diese Beschäftigung weiterhin in der Gleitzone abzurechnen ist. Allerdings gilt dies für die Krankenversicherung nicht, wenn die Möglichkeit (Anspruch) einer Familienversicherung besteht. Dies ist vorrangig!
c) Kurzfristige Beschäftigungen: Hier gilt weiterhin, dass diese auf 50 Arbeitstage oder 2 zusammenhängende Monate im Kalenderjahr begrenzt sind und es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen. Es besteht Versicherungsfreiheit für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch keine Pauschalbeiträge. Die 2-Monatsfrist gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Sind es weniger als 5 Tage ist die 50-Arbeitstage-Regelung anzuwenden. Über dieses Beschäftigungsverhältnis kann ein Rahmenarbeitsvertrag von einem Jahr mit festen Arbeitstagen abgeschlossen werden. Sofern dann eine Pause von mindestens 2 Monaten vorliegt, kann beim selben Arbeitgeber ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Handelt es sich um eine Beschäftigung ohne feste Arbeitszeiten empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, keinen Rahmenarbeitsvertrag zu schließen. Hier kann dann ein normaler Arbeitsvertrag über eine kurzfristige Beschäftigung abgeschlossen werden, wobei hier dann auch auf die 50 Arbeitstage im Kalenderjahr geachtet werden muss. Versteuert wird eine kurzfristige Beschäftigung nach der Lohnsteuerkarte. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25% zu pauschalieren. Voraussetzung ist aber, dass die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der Arbeitslohn während der Dauer 62,00 € je Arbeitstag und 12,00 € je Arbeitsstunde durchschnittlich nicht übersteigt. Die pauschale Steuer trägt der Arbeitgeber, wobei eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer möglich ist.
Diese Aufführungen sind aber nur ein kleiner Ausschnitt aus der Fortbildung.
Sollten Sie hierzu oder auch zu anderen Themen Fragen haben, steht Ihnen das Lohn-Team von BÄUERLE . Steuerberater gerne jederzeit zur Verfügung!
Wir freuen uns!