In den Teilen 1 - 6 unserer Serie behandelten wir bereits folgende Themen:
- Betriebsprüfungen nehmen weiter zu
- Regierungswechsel und dieersten Vorboten
- Schenkungsteuer bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
-Gelangensbestätigung – BMF verlängert Übergangsfrist bis zum 30. Juni
- Verschärfte Gangart bei verspätet eingereichten Steueranmeldungen
- Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
07/2012 Ordnungsgemäße Kassenführung
Auch wenn es für die Kassenführung keine expliziten Vorgaben im Gesetz gibt, ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu führen. Sie ist ein unabdingbarer Bestandteil der Buchführung.
Inzwischen bedient sich die Finanzverwaltung vieler unterschiedlicher Möglichkeiten der Kassenprüfung. In Zukunft kann daher davon ausgegangen werden, dass in Betriebsprüfungen vermehrt auf die korrekte Kassenführung geachtet wird und diese gründlich geprüft wird.
Prinzipiell gelten für bilanzierende Unternehmen und Einnahme-Überschuss-Rechner dieselben Vorschriften bei der Kassenführung. Allerdings sind nur Bilanziere verpflichtet ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht es aus, täglich die Einnahmen den Ausgaben gegenüber zu stellen, denn ein Kassenbestand gibt es in diesem Sinne nicht. Wird jedoch freiwillig ein Kassenbuch geführt, muss dieses den Vorschriften entsprechen und wird bei einer Betriebsprüfung auch dahingehend geprüft.
Wichtig bei der Kassenführung ist vor allem, dass alle Belege im Kassenbuch notiert, sortiert und aufbewahrt werden. Auch hier gilt der Grundsatz der Buchführung: keine Buchung ohne Beleg. Sollte es sich um eine Privatentnahme handeln oder kein Beleg vorhanden sein, kann dieser durch einen Eigenbeleg ersetzt werden. Zudem muss der Kasseninhalt jederzeit dem entsprechen, was auch in der Buchhaltung erfasst ist. Deshalb sollte der Kassenstock regelmäßig gezählt und kontrolliert werden.
Aus technischer Sicht soll sich bei der Kassenführung bis spätestens 2017 etwas geändert haben. Bis dahin sollen alle Kassen dahingehend aufgerüstet oder erneuert werden, dass alle Vorgänge über die Kasse gespeichert werden können. Kassen, die diese Speichermöglichkeit nicht haben, sollen nur noch bis Ende 2016 einsetzbar sein. Um Probleme zu vermeiden, fragen Sie am besten bei Ihrem Kassenhersteller nach Aufrüstmöglichkeiten. Sollten diese nicht gegeben sein, denken Sie daran, dass Ihre Kasse in absehbarer Zeit erneuert werden sollte.
(Verf.: Daniela Hierlemann, Team Jahresabschluß)