Im 1. Teil 01/2012 unserer Serie am 19. Januar 2012 lautete das Thema: Betriebsprüfungen nehmen weiter zu
Im 2. Teil 02/2012 unserer Serie am 25. Januar 2012 lautete das Thema: Regierungswechsel und die ersten Vorboten
Im 3. Teil 03/2012 unserer Serie am 28. Januar 2012 lautete das Thema: Schenkungsteuer bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
04/2012 Gelangensbestätigung – BMF verlängert Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012
Das Bundesfinanzministerium hat die 3-monatige Übergangsfrist für die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 30. Juni 2012 verlängert:
Das Bundesfinanzministerium hat per BMF-Schreiben bekannt gegeben, dass die 3-monatige Übergangsfrist für die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 30. Juni 2012 verlängert wird.
Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt weiter so verfahren werden kann wie bislang.
Die Verlängerung gilt nicht für Ausfuhrlieferungen ins Drittland. Die Nachweispflichten hierfür sind ab dem 1. April 2012 zu beachten.
Das endgültige BMF-Schreiben zur Umsetzung der neuen Neuregelungen, insbesondere der Gelangensbestätigung, steht noch aus. Das BMF-Schreiben zur Verlängerung der Übergangsfrist soll n Kürze auf <link http: www.bundesfinanzministerium.de external-link-new-window external link in new>www.bundesfinanzministerium.de eingestellt werden.
Aufgrund zahlreicher Nachfragen weisen wir darauf hin, dass der Lieferant/Verkäufer, in der Regel der Auftraggeber des Spediteurs, den Nachweis für Umsatzsteuerzwecke zu führen hat. Er muss diesen Nachweis künftig durch das Doppel der Rechnung und die Gelangensbestätigung führen.
Wie schon der frühere Gesetzestext, begründet auch die Neufassung keinerlei Verpflichtung für Speditions- und Logistikunternehmen, den Nachweis zu erbringen oder daran mitzuwirken.
Der bisherige Gesetzeswortlaut sah vor, dass der Nachweis unter anderem durch eine „Bescheinigung des beauftragten Spediteurs“, also mit der weißen Spediteurbescheinigung, geführt werden kann. Dies ist eine Bestätigung des Spediteurs über eine eigene, selbst erbrachte Leistung, nämlich bestimmte Waren am Tag X zu einem Empfänger Y am Ort Z transportiert zu haben (bzw. dies zu tun), die bei Bedarf auch noch Jahre später erbracht werden kann.
Die Gelangensbestätigung dahingegen ist eine Bestätigung des Abnehmers/Empfängers, die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten zu haben, was völlig außerhalb des Kontrollbereichs eines Spediteurs oder Frachtführers liegt.
Quelle: DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V., J. Knell, 06.02.2012