Das Wort „Gutschrift“ darf nur noch in bestimmten Fällen verwendet werden.
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Empfänger einer Leistung abrechnet. In diesem Fall muss zwingend die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein.
Eine kaufmännische Gutschrift, welche zum Zweck einer Rechnungskorrektur oder bei Gewährung eines Preisnachlasses verwendet wird, darf ab sofort nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden: Diese Abrechnungen können künftig zum Beispiel mit „Rechnungskorrektur“ bezeichnet werden.
Im schlimmsten Fall schuldet der Gutschriftsempfänger die in einer als Gutschrift bezeichneten Rechnungskorrektur ausgewiesene Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug hieraus wäre nicht möglich.