Waren- und Bezingutscheine sind in der Regel Sachbezug
Erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen vom BFH: Warengutscheine (z.B. Buch- und Benzingutscheine, Tankkarten) sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der Wert € 44,00 im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Für die Praxis: Steuerfreie Gehaltsextras, Waren- und Tankgutscheine bis € 44,00 monatlich.