1. Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450,00 €
Zwei wesentliche Änderungen gibt es ab dem neuen Jahr bei geringfügig Beschäftigten:
1. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen steigt von 400,00 € auf 450,00 €.
2. Personen, die vom 01. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-Versicherung.
Rentenversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten – was bedeutet dies?
Bisher zahlte nur der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15% aus dem Brutto-Entgelt an die Bundesknappschaft. Ab 01.01.2013 zahlt der Arbeitgeber zwar weiterhin die 15%, allerdings trägt nun der Arbeitnehmer die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9% (Senkung zum 01.01.2013), mithin 3,9%. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.
Alternative:
Die Minijobber können sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Ein solcher Befreiungsantrag liegt ab sofort unserem Personalfragebogen für Minijobs als Anlage1 bei. Diese Anlage1 muss unbedingt vom Arbeitnehmer ausgefüllt werden und der Personalfragebogen inklusive Anlage1 sollte auch zwingend von beiden Parteien unterzeichnet werden. Da dieser Punkt bei zukünftigen Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicheurng mit geprüft wird, können wir einen Personalfragebogen für Minijobs erst entgegen nehmen, wenn alle Daten (insbesondere Anlage1) vollständig erfasst sind. Wir bitten hier um Ihr Verständnis, da dies auch in Ihrem Interesse sein sollte.
Eine Befreiung würde bedeuten, dass der Eigenanteil des Minijobbers entfällt und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren aber Minijobber Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen.
Was ist mit bestehenden Beschäftigungen?
Minijobber, die vor dem 01. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Allerdings haben sie jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
Achtung! Erhöht der Arbeitgeber ab 01. Januar 2013 das monatliche Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 € und weniger als 450,01 €, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Das heißt, der Arbeitnehmer zahlt den pauschalen Beitrag von 15% und der Arbeitnehmer den Differenzbetrag von 3,9%, außer der Arbeitnehmer erklärt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass er befreit werden möchte (siehe oben).
Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.
2. Gleitzone
Bisher lag diese zwischen 400,01 und 800,00 €. Diese wurde nun angehoben ab 01. Januar 2013 von 450,01 bis 850,00 €.
Übergangsregelungen:
Lag das Entgelt bisher zwischen 400,01 und 450,00 €, bleiben diese Arbeitnehmer längstens bis 31.12.2014 weiterhin versicherungspflichtig, egal ob sie vom Arbeitsentgelt eigentlich nun Minijobber wären.
Lag das Entgelt bisher zwischen 450,01 und 800,00 €, ändert sich ab 2013 eigentlich nichts.
Liegt das Entgelt des Beschäftigten in 2012 und dann auch weiterhin in 2013 zwischen 800,00 und 850,00 €, wird die Gleitzonenregelung nicht angewendet. Die vollen Beiträge werden auch wie bisher aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu den obigen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Der Personalfragebogen für Minijobber inklusive der vertraglichen Regelungen und Anlage1 steht Ihnen ab sofort auf unserer Homepage unter <link service download>www.baeuerle-steuerberater.de/service/download/ arbeitshilfen-lohnbuchhaltung zur Verfügung.
Herzliche Grüße von Ihrem Lohn-Team
von BÄUERLE . Steuerberater