Die Aufzeichnungspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") und die im <link http: www.gesetze-im-internet.de schwarzarbg_2004 __2a.html _blank link mitführungs- und vorlagepflicht von ausweispapieren neues>Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Sie ist in diesen Bereichen beschränkt auf Beschäftigte mit verstetigten regelmäßigen Monatsgehältern von höchstens 2.958,00 €.
Mit der ab dem 1. August 2015 geltenden Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird diese Einkommensschwelle dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten komplett entfallen.
Minijobber in Privathaushalten sind komplett von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Damit gelten die Dokumentationspflichten nur begrenzt in einigen Wirtschaftsbereichen, in denen ohnehin bereits Dokumentationspflichten bestehen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe usw., § 2a SchwarzArbG).