Partner einer Lebensgemeinschaft können für frühere Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren auch nicht in Anspruch nehmen.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lebte ein Mann mit seinem Partner zusammen. Bereits seit 1997 war er ihm vertraglich zum Unterhalt verpflichtet. Beim Finanzamt beantragte er für das Jahr 2000 vergeblich, zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Verfahren ging bis vor den BFH, der allerdings die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten wollte. Dieses erklärte im Jahr 2013 die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig. Der Mann hielt weiter an seiner Revision vor dem BFH fest, obwohl es im Jahr 2000 die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht gab.
Kein Erfolg vor Gericht
Nun wies der BFH die Revision zurück (Az. III R 14/05). Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zugunsten eingetragener Lebenspartner war Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG. Für die Entscheidung des BVerfG ursächlich war das Inkrafttreten des LPartG zum 1. August 2001. Dieses ermöglichte gleichgeschlechtlichen Partnern, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Solche Partnerschaften hatten sich dadurch so sehr herkömmlichen Ehen angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen war. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht aber kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt verpflichtet sind.
Unser Tipp: Einspruchsfrist bei der Veranlagung beachten!
Paare, die im Jahr 2013 einzeln veranlagt wurden, obwohl der Splitting-Tarif steuerlich viel vorteilhafter gewesen wäre, sollten den Einkommensteuerbescheid abwarten und dann Einspruch gegen die Einzelveranlagung einlegen. Ist der Steuerbescheid 2013 bereits ins Haus geflattert, ist Eile geboten: Die Einspruchsfrist beträgt nur einen Monat! Außerdem müssen beide Partner Einspruch einlegen und die Zusammenveranlagung beantragen.
(Quelle: www.smartsteuer.de)