Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Grundbeiträge und Umlagen. Die Grundlage für diese Beiträge sind in § 3 Abs. 3 IHKG geregelt.
Bestimmte, nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende können dabei - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß - Beitragsfreistellungen erhalten. Die Beitragsbescheide sind daraufhin zu überprüfen.
Vom Beitrag freigestellt sind nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn deren Gewerbeertrag nach dem GweStG oder der nach dem EStG ermittelte Gewinn € 5.200,-- nicht übersteigt.
Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr sind - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen von der Umlage und vom Grundfreibetrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb € 25.000,-- nicht übersteigt.
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