Nach der kürzlichen Verschärfung durch den Gesetzgeber für elektronische Registrierkassen bei "bargeldintensiven Betrieben", hat der Bundesfinanzhof am 16.12.2016 nun PRO Steuerpflichtiger entschieden, dass ein fehlendes Zählprotokoll nicht ausreicht, um die Kasse zu verwerfen und nur zu schätzen.
Wir empfehlen hierzu unseren davon betroffenen Mandanten, weiterhin als zusätzliche Dokumentation die Zählprotokolle zu erstellen und aufzuwahren. Jeder, der eine offene Ladenkasse hat, zählt ohnehin jeden Abend seinen Bargeldbestand. Das Registrieren der Beträge im Rahmen eines Zählprotokolls zur Kontrolle ist deshalb kein wirklicher Mehraufwand!
Ihr Team von BÄUERLE . Steuerberater