Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht, Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 21.06.2016).
Hintergrund: Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – entschieden, dass § 13a ErbStG und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus:
- Bis zu einer Neuregelung bleibt das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar.
- Das gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
- Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.2015 sind zu beachten.
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