FachNews

Entfernungspauschalen und Kilometerangaben werden präziser geprüft

Falsche Kilometerangaben können Steuerhinterziehung sein

Im Finanzamt gibt es ein neues Spielzeug: den Routenplaner. Mit diesem überprüfen die Finanzbeamten seit neuestem eifrig die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf Dienstreisen. Stellt sich heraus, dass bei der Abrechnung mehr Kilometer abgerechnet wurden als es tatsächlich sind, kann das Finanzamt rückwirkend bis zu 10 Jahre die Einkommenssteuerbescheide ändern. Es ist daher anzuraten, bei der Abrechnung dringend die Korrektheit der Kilometer zu überprüfen.

Diese Kilometerangaben sind zulässig:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Absetzbar ist nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt. Es gilt die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ausnahme: Eine andere Fahrstrecke ist verkehrsgünstiger und bringt dem Betroffenen einen Zeitgewinn. Das Finanzamt gewährt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer.

 

Dienstreisen und Fortbildungen

Mitarbeiter können jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer mit ihrem Privatwagen (Hin- und Rückweg) mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten absetzen oder sich steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Das gleiche gilt für Fahrten zu Fortbildungen.

 

Firmenwagen

Wenn Mitarbeiter einen Firmenwagen für die Fahrt von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, müssen sie entweder 0,03% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat und Entfernungskilometer oder 0,002% des Listenpreises je Kilometer und der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage versteuern.

FachNews

DATEV Arbeitnehmer Online - sinnvoll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr ...

FachNews

Wie Kryptowährungen besteuert werden

Mehr ...

KanzleiNews

EXZELLENTER ARBEITGEBER 2023 - wir sind stolz darauf!

Mehr ...

FachNews

Arbeitszimmer: Welche Kosten Sie jetzt absetzen können

Mehr ...

KanzleiNews

Für 2023 wünschen wir das Allerbeste!

Mehr ...