Falsche Kilometerangaben können Steuerhinterziehung sein
Im Finanzamt gibt es ein neues Spielzeug: den Routenplaner. Mit diesem überprüfen die Finanzbeamten seit neuestem eifrig die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf Dienstreisen. Stellt sich heraus, dass bei der Abrechnung mehr Kilometer abgerechnet wurden als es tatsächlich sind, kann das Finanzamt rückwirkend bis zu 10 Jahre die Einkommenssteuerbescheide ändern. Es ist daher anzuraten, bei der Abrechnung dringend die Korrektheit der Kilometer zu überprüfen.
Diese Kilometerangaben sind zulässig:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Absetzbar ist nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt. Es gilt die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ausnahme: Eine andere Fahrstrecke ist verkehrsgünstiger und bringt dem Betroffenen einen Zeitgewinn. Das Finanzamt gewährt eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer.
Dienstreisen und Fortbildungen
Mitarbeiter können jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer mit ihrem Privatwagen (Hin- und Rückweg) mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten absetzen oder sich steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Das gleiche gilt für Fahrten zu Fortbildungen.
Firmenwagen
Wenn Mitarbeiter einen Firmenwagen für die Fahrt von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, müssen sie entweder 0,03% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat und Entfernungskilometer oder 0,002% des Listenpreises je Kilometer und der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage versteuern.