Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen privat nutzen, müssen monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Bei dieser Ein-Prozent-Regel gilt das Elektroauto wegen der höheren Anschaffungskosten finanziell als unattraktiv, denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens hätten wegen des höheren Listenpreises einen weit größeren geldwerten Vorteil zu versteuern.
Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wird ein weiterer Teil des „Regierungsprogramms Elektromobilität“ umgesetzt.
Das bisherige Bewertungssystem für die Privatnutzung des Firmenwagens bleibt mit der 1%-Regelung im Grundsatz erhalten. Doch auch hier gibt es schon eine Ausnahme. Die im Listenpreis enthaltenen Kosten sollen um die des Batteriesystems gemindert werden. Diese Aufwendungen werden künftig mit einem Pauschalwert angesetzt. Zugrunde gelegt werden 500 € pro kWh Speicherkapazität, um den Abzug der Kosten zu vereinfachen.
Dieser Nachteilsausgleich soll auch für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten.