Die Künstlersozialkasse (KSK)
Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse geschaffen. Die KSK führt das Künstlersozialversicherungsgesetz durch. Die KSK hat zwei Aufgabenbereiche:
1. Sie prüft die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn eine Versicherungspflicht vorliegt, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und Ende der Versicherungspflicht.
2. Des Weiteren zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.
Für die Durchführung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig.
Wer ist aber eigentlich Abgabepflichtig? Wer ist Künstler und Publizist? Die Künstlersozialkasse ist ein umfangreiches Thema. Aus diesem Grunde werden wir für Sie in Kürze ein ausführlicheres Infomaterial zur Verfügung stellen.
Auf eine aktuelle Änderung ab 01.01.2015 möchten wir Sie aber schon jetzt hinweisen!:
Am 01.01.2015 tritt das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft. Was heißt das?
1. Geringfügigkeitsgrenze
Durch das KSAStabG wird eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen, der Abgabepflicht unterliegen, eingeführt. Dies bedeutet: Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den Aufträgen im Kalenderjahr 450,00 € nicht übersteigt. Hierdurch wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Übersteigen die Entgelte im Kalenderjahr die 450,00 €-Grenze, sind die Unternehmen abgabepflichtig.
2. Betriebsprüfungen
Die Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung bei den Arbeitgebern werden erheblich ausgeweitet. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien:
- Arbeitgeber, die bereits abgabepflichtig sind, werden mindestens alle vier Jahre geprüft.
- Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle vier Jahre geprüft.
- Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt.
- Arbeitgeber, die weniger als 20 Beschäftigte habe und nicht im Prüfkontingent sind, werden von der Dt. Rentenversicherung beraten. Anschließend bestätigen die Arbeitgeber schriftlich, dass relevante Sachverhalte der KSK gemeldet wurden.
Prüfberechtigt sind die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse. Beide stimmen sich aber ab.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema bzw. zu den aktuellen Änderungen haben, steht Ihnen das Lohn-Team von BÄUERLE . Steuerberater gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns!