Am 28.07.2011 hat der Bundesfinanzhof ein neues Urteil zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten erlassen (<link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung>Bfh VI R 38/10).
Waren Ausbildungskosten für eine nach dem Abitur begonnene Berufsausbildung oder ein Erststudium bisher höchstens als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig (max. 4.000 €), so können diese Kosten nach dem Urteil – unter Umständen – als „vorweggenommene Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Die Kosten dürfen später voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden.
Selbstverständlich ist im deutschen Steuerrecht nichts einfach einfach, sondern wieder einmal kompliziert. So ist dieses Urteil nicht auf alle Studierenden/Auszubildenden gleichermaßen anzuwenden. Als Voraussetzung muss zwischen dem Studium und dem späteren Beruf ein konkreter objektiver Zusammenhang bestehen. Beispielsweise führen die hohen Kosten der Ausbildung eines Berufspiloten zur steuerlichen Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten, wohingegen die zwölf Semester Germanistik Studium eines Arztes, der Prüfung nicht standhalten werden.
Was bedeutet das für alle aktuell in Ausbildung stehenden Personen oder alle, die bald damit beginnen?
Wer bisher noch keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte sich die Mühe machen und bis zum 31.12.2011 insgesamt vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis in das Jahr 2007. In diesen Steuererklärungen sollten möglichst viele Ausgaben mit Bezug zu der Ausbildung zusammengetragen werden. Beispielsweise sind das Studiengebühren, Fahrtkosten zwischen Universität und Studentenbude, Bürobedarf, Bücher, Miete, Gebühren für Kurse sowie Kosten für die Anschaffung eines Laptops oder Computers.
Wer die Frist verstreichen lässt, verliert womöglich ein Jahr an Kosten.
Die Frage, was steuerlich im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt stark von Ihrer persönlichen Situation ab.
Unser Einkommensteuerteam unterstützt Sie gerne, wenn Sie hierzu Fragen haben.