Im §142 AO werden gewerbliche Unternehmer mit Warenumsätzen dazu verpflichtet, gesondert den Warenausgang zu dokumentieren. §144 Absatz 3 Nr.2 fordert Namen und Anschrift des Abnehmers. Im §143 AO ist eine Aufzeichnung des Wareneingangs beim Empfänger gefordert.
Die Verletzung dieser Aufzeichnungspflichten stellt eine steuerliche Ordnungswidrigkeit gemäß §379/1 dar.
Seit 14. Dezember 2010 wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten um diese Themen explizit ergänzt. Bei Zuwiderhandlung sind Meldungen an die Bußgeldstrafsachenstelle die Folge.