Eine wichtige Änderung ist, dass der Grenzbetrag für Aufmerksamkeiten von 40,00 € auf 60,00 € angehoben wird. Aufmerksamkeiten können Sachzuwendungen (z. B. Blumen oder ein Buch) bis zu einem Wert von 60,00 € einschließlich Umsatzsteuer sein, die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Wird die Grenze von 60,00 € nicht überschritten, liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Wichtig! Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60,00 €-Grenze - steuer- und beitragspflichtig.