Welche Änderungen ergeben sich bei der Meldung der Freistellungsaufträge in Bezug auf die Steueridentifikationsnummer?
Seit dem 1. Januar 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin und ggf. seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden.
Bei der Übermittlung der freigestellten Kapitalerträge ist für Meldezeiträume bis 2012 die aktuell unter der Rubrik "Merkblätter" veröffentlichte Datensatzbeschreibung zu verwenden. Erst ab dem Jahr 2013 ist die Steueridentifikationsnummer den Datensätzen beizufügen. Dies gilt für die Meldezeiträume bis 2015 nur soweit die Steueridentifikationsnummer vorliegt.
Ab 1. Januar 2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit. Bei der Übermittlung ist ab dann im Datensatz jeweils die im wirksamen Freistellungsauftrag vermerkte Steueridentifikationsnummer des Kunden anzugeben.
<link http: www.bzst.de de steuern_national kontrollverfahren_fsa faq aenderungen_jstg2010 faq_texte external-link-new-window external link in new>Hier der Link zur Quelle, dem Bundeszentralamt für Steuern...